Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Servicebedingungen der JULABO GmbH |
Gerhard-Juchheim-Strasse 1 | 77960 Seelbach | Germany

 

  1. Allgemeine Bedingungen
  1. Allgemeines, Geltungsbereich
  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Servicebedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Julabo GmbH (nachfolgend: „JULABO“) mit ihren Kunden. Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) und sonstige Leistungen, ohne Rücksicht darauf, ob JULABO die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sofern nichts Anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass JULABO in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Die AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als JULABO ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn JULABO in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von JULABO maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  1. Vertragsschluss; Angebotsunterlagen
  1. JULABOs Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die in den jeweiligen Katalogen angegebenen Abbildungen, Abmessungen, Beschreibungen, technische Details sowie Verpackungseinheiten sind nicht verbindlich.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, ist JULABO berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei JULABO anzunehmen. Die Annahme erfolgt ausschließlich durch Auftragsbestätigung durch JULABO.
  3. Änderungen der Konstruktion, Ausführung und Montage zwischen Vertragsabschluss und Lieferung bleiben vorbehalten, solange und soweit hier durch die vom Kunden beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigt und der Wert der Leistung von JULABO nicht gemindert wird und die Änderung nicht aus anderen Gründen für den Kunden unzumutbar ist.
  4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich JULABO seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von JULABO Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag JULABO nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze (1) und (2) gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen JULABO zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  1. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Preise sind freibleibend und beziehen sich auf die angegebene Preiseinheit. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Zuschläge beim Anbruch von Verpackungseinheiten behält sich JULABO vor.
  2. Rechnungen von JULABO sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle JULABO zu leisten.
  3. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist JULABO berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz zu verlangen.
  4. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber JULABOs Forderungen auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  1. Eigentumsvorbehalt
  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von JULABO bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die JULABO zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird JULABO auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
    1. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an JULABO ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an JULABO ab, der dem von JULABO in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
    2. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde gegenüber JULABO die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
    3. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist JULABO berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann JULABO nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Kunden verlangen.
  3.  
  1. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung) erfolgt für JULABO. Der Kunde verwahrt die neue Sache für JULABO mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
  2. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht zu JULABO gehörenden Gegenständen steht JULABO Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich JULABO und der Kunde darüber einig, dass der Kunde JULABO Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
  3. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an JULABO ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von JULABO in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der an JULABO abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie der Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Art. IV Abs. (3)c entsprechend.
  4. Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an JULABO ab.
  1. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde JULABO unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist JULABO nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
  1. Fristen für Lieferungen; Verzug; Teillieferungen
  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn JULABO die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  3. Sofern JULABO verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die JULABO nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird JULABO den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist JULABO berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von JULABO, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde.
  4. Gerät JULABO in Verzug, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Für Schadensersatzansprüche des Kunden bei Lieferverzug gelten die Bestimmungen der Art. XI Schadensersatzansprüche.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von JULABO innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können dem Kunden die durch die Lagerung entstandenen Kosten in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten berechnet werden.
  7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
  1. Gefahrübergang
  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
  1. bei Lieferungen ohne Installation und Inbetriebnahme, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von JULABO auf Kosten des Kunden gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
  2. bei Lieferungen mit Installation und Inbetriebnahme am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
  1. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Installation oder Inbetriebnahme, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.
  1. Entgegennahme

Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

  1. Sachmängel

Für Sachmängel haftet JULABO wie folgt:

  1. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von JULABO und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  2. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von JULABO unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  3. JULABO bietet seinen Kunden beim Kauf von Standardmodellen eine Verlängerung der Gewährleistung auf 24 Monate, begrenzt auf maximal 10.000 Betriebsstunden an. Die verlängerte Gewährleistungsfrist gilt für alle gemäß Art. VIII Abs. (3) Satz 4 und 5 registrierten Modelle aus dem aktuellen JULABO Produktprogramm. Die verlängerte Gewährleistungsfrist gilt nicht für solche Modelle, die nach Vorgabe des Kunden angepasst oder hergestellt wurden. Um die verlängerte Gewährleistungsfrist für Standardmodelle in Anspruch nehmen zu können, ist eine Registrierung auf JULABOs Homepage unter http://www.julabo.com erforderlich. Die Registrierung muss spätestens 4 Wochen nach Inbetriebnahme des Gerätes erfolgen. Maßgeblich für den Beginn des verlängerten Gewährleistungszeitraums ist das Rechnungsdatum von JULABO.
  4. Der Kunde hat Sachmängel gegenüber JULABO unverzüglich schriftlich zu rügen; die Bestimmungen des § 377 HGB finden Anwendung.
  5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist JULABO berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen (insbesondere Prüf- und Transportkosten) vom Kunden ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
  6. Zunächst ist JULABO Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  7. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  8. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  9. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen JULABO gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
  10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI Schadensersatzansprüche. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Kunden gegen JULABO und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  1. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist JULABO verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch JULABO erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet JULABO gegenüber dem Kunden innerhalb der in Art. VIII Abs. 1 bestimmten Frist wie folgt:
  1. JULABO wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies JULABO nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
  2. Die Pflicht von JULABO zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI Schadensersatzansprüche.
  3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von JULABO bestehen nur, soweit der Kunde JULABO über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und JULABO alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  1. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  2. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von JULABO nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von JULABO gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  3. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Abs. (1)a geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Abs. (6), (7)und (10) entsprechend.
  4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
  5. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. XI geregelten Ansprüche des Kunden gegen JULABO und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
  1. Vertragsanpassung

Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. V Abs. (2) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von JULABO erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht JULABO das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will JULABO von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat JULABO dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  1. Schadensersatzansprüche
  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Die für Sachmängelansprüche geltende Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Abs. (1) gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel des Vertragsgegenstandes beruhen. Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund von Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  1. Rücknahme und Entsorgung gem. ElektroG

Weiterführende Informationen zur Entsorgung sind dem auf www.julabo.com erhältlichen Dokument „Information zum Elektrogesetz“ zu entnehmen.

 

  1. Besondere Bedingungen für Serviceleistungen
  1. Anwendungsbereich

Zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen gemäß Ziffer A. gelten die nachfolgenden Bestimmungen für Serviceleistungen, die JULABO gegenüber seinen Kunden erbringt, insbesondere für

  • Reparatur und Instandsetzung,
  • Installation und Inbetriebnahme,
  • Wartung und Überholung,
  • Dichtheitsprüfung,
  • Serviceschulung.
  1. Mitwirkungspflichten des Kunden bei Vor-Ort-Leistungen
  1. JULABO wird den Kunden rechtzeitig über die erforderlichen Mindestanforderungen für die Serviceleistung informieren, sofern sich diese Angaben nicht bereits aus der Produktbeschreibung oder aus dieser Ziff. II ergeben.
  2. Alle Vorarbeiten vor Beginn der Serviceleistung müssen durch den Kunden soweit fortgeschritten sein, dass die Serviceleistung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhr, Wege und der vorgesehene Ort der Serviceleistung müssen geebnet, geräumt und frei zugänglich sein. Bei Installationen/Inbetriebnahmen müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände (z.B. Zubehör) am Aufstellungsort befinden.
  3. Der Kunde hat JULABO vor Beginn der Serviceleistungen einen seiner Mitarbeiter als verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen. Dieser verantwortliche Ansprechpartner muss zeitlich verfügbar sein, d.h. er muss während der Erbringung der Serviceleistungen jederzeit kurzfristig zur Verfügung stehen und vom Kunden dazu berechtigt sein, Entscheidungen mit Wirkung hinsichtlich der unter dem jeweiligen Servicevertrag zu erbringenden Serviceleistungen zu treffen. JULABO übernimmt für Handeln des Ansprechpartners entgegen JULABOs Weisungen keine Verantwortung.
  4. Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
  1. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der erforderlichen Anschlüsse, Heizung/Klimatisierung und Beleuchtung,
  2. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die an der Servicestelle erforderlich sind; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes von JULABO und des Servicepersonals die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Er hat das Servicepersonal über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Servicepersonal von Bedeutung sind.
  1. Soweit nicht im jeweiligen Servicevertrag anders geregelt, gewährleistet der Kunde, dass die von JULABO zur Erbringung der Serviceleistungen eingesetzten Mitarbeiter werktags außer samstags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr ungehinderten Zugang zu den zweckmäßigen Einrichtungen, Gerätschaften und Informationen haben.
  2. Verzögern sich die Serviceleistung durch nicht von JULABO zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von JULABO oder des Servicepersonals zu tragen. Durch mangelnde Vorbereitung oder Unterstützung seitens des Kunden entstehender Mehraufwand ist JULABO vom Kunden zu ersetzen.
  3. Der Kunde hat JULABO die Beendigung der Serviceleistung unverzüglich zu bescheinigen. Soweit die Serviceleistung nach Aufwand abgerechnet wird, hat der Kunde täglich die Dauer der jeweiligen Arbeitszeit zu bescheinigen.
  4. Verlangt JULABO nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde unverzüglich vorzunehmen. Geschieht dies ohne Angabe von Gründen nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen worden ist.
  1. Durchführung von Vor-Ort-Serviceleistungen
  1. JULABO erbringt die unter dem jeweiligen Servicevertrag geschuldeten Serviceleistungen unter Berücksichtigung von An- und Abreise jeweils werktags außer samstags zwischen 07:00 Uhr und 17:00 Uhr. JULABO ist nicht verpflichtet, außerhalb dieser Geschäftszeiten tätig zu werden.
  2. Bei der Erbringung der von JULABO unter dem jeweiligen Servicevertrag geschuldeten Serviceleistungen unterliegen die Mitarbeiter von JULABO nicht den Weisungen des Kunden.
  3. Zur Erbringung der von JULABO unter dem jeweiligen Servicevertrag geschuldeten Leistungen ist JULABO berechtigt, sich Dritter (Servicepartner) zu bedienen und Unteraufträge zu erteilen. Servicepartner sind von JULABO ausgewählte und geschulte Fachbetriebe. Ausschließlich von JULABO ausgewählte Fachbetriebe dürfen Arbeiten im Rahmen des Servicevertrages ausführen.
  1. Nicht durchführbare Serviceleistung

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Serviceleistung aus von JULABO nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere, weil

  • der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
  • Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
  • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
  • der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
  1. Zeitliche Erfüllung von Vor-Ort-Serviceleistungen
  1. Der Termin der Serviceleistung ist spätestens zwei Wochen vorher zwischen JULABO und dem Kunden einvernehmlich abzustimmen. Sollte eine Durchführung der Arbeiten zu dem abgestimmten Termin seitens des Kunden nicht möglich sein, so muss dies JULABO mindestens 7 (sieben) Werktage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Bei schuldhaft verspäteter Mitteilung wird der Preis in voller Höhe fällig, wenn das Servicepersonal zu der vorgesehenen Zeit nicht anderweitig eingesetzt werden konnte. Eventuell entstehende Stornierungskosten sind vom Kunden zu tragen.
  2. Verzögert sich die Serviceleistung durch höhere Gewalt (z.B. Epidemien und Pandemien), im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik und Aussperrung) sowie durch den Eintritt von Umständen, die von JULABO nicht verschuldet sind, so tritt eine angemessene Verlängerung der Frist ein, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Serviceleistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem JULABO in Verzug geraten ist.
  3. Gewährt der Kunde JULABO im Fall des Verzugs eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Serviceleistung ablehnen wird und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zur fristlosen Kündigung berechtigt.
  4. Erweiterungen, Verlegungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen der Geräte und Anlagen dürfen während der Laufzeit des Service- bzw. Wartungsvertrags nur in Abstimmung mit JULABO ausgeführt werden. Alle Änderungen müssen JULABO schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls ist JULABO zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.
  1. Abnahme
  1. Der Kunde ist zur Abnahme der Serviceleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung stattgefunden hat. Die ausgeführten Arbeiten sind von beiden Vertragsparteien auf dem Servicebericht zu bestätigen. Wird die Serviceleistung aus Sicht des Kunden nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so ist dies JULABO unverzüglich schriftlich mitzuteilen oder auf dem Servicebericht mitzuteilen. Erweist sich die Serviceleistung als nicht vertragsgemäß, so ist JULABO zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
  2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von JULABO, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Serviceleistung als erfolgt.
  3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von JULABO für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
  1. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Die von JULABO erbrachten Serviceleistungen und gegebenenfalls benötigtes Material werden, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, nach Zeit und tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
  2. Hat JULABO eine Serviceleistung vor Ort übernommen, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
  3. Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Preis für die Serviceleistung, insbesondere bei Reparaturen, angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die Serviceleistung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält JULABO bei Erbringung der Serviceleistung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
  4. Rechnungen von JULABO sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle JULABO zu leisten.
  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht
  1. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, ist alleiniger Gerichtsstand, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten 77933 Lahr/Schwarzwald, Deutschland. JULABO ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
  2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Stand: Oktober 2022